Rechtsprechung
   AG Aachen, 15.05.2020 - 220 F 136/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,13098
AG Aachen, 15.05.2020 - 220 F 136/20 (https://dejure.org/2020,13098)
AG Aachen, Entscheidung vom 15.05.2020 - 220 F 136/20 (https://dejure.org/2020,13098)
AG Aachen, Entscheidung vom 15. Mai 2020 - 220 F 136/20 (https://dejure.org/2020,13098)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,13098) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Entscheidung über Notbetreuung von Schulkinder während der Corona-Krise - Corona-Virus

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Inanspruchnahme der Notbetreuung für die Kinder temporär als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung während der aktuell andauernden Corona-Pandemie i.R.d. gemeinsamen Sorgerechts der getrennt lebenden Eltern

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 2039
  • FamRZ 2020, 1177
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...

  • VG Aachen, 02.02.2023 - 8 K 1809/21
    - der Ablehnungsbescheid des Direktors des Amtsgerichts C. vom 12. November 2021 - 1451 E-2763 - rechtswidrig sind, 3. und festzustellen, dass der Ablehnungsbescheid des Direktors des Amtsgerichts C. vom 6. September 2021 - 1451 E-2750 -, der sich nach der Veröffentlichung des angeforderten Beschlusses des Amtsgerichts C. vom 15. November 2019 - 231 F 208/19 - in NRWE erledigt hat, rechtswidrig war, 4. und die Beklagte zu verpflichten, ihm auf seinen Informationsantrag vom 7. August 2021 Auskunft darüber zu geben, ob für die Veröffentlichung der drei Beschlüsse des Amtsgerichts C. vom 15. Mai 2020 - 220 F 136/20 -, vom 16. März 2020 - 231 /19 - und vom 28. Januar 2020 - 228 F 296/19 - jeweils auch eine Gebühr von 12, 50 EUR erhoben wurde und ob die Anfrage von kostenpflichtigen Portalen gemacht worden ist, 5. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Direktors des Amtsgerichts vom 6. September 2021 - 150 -27 (BU) - zu verpflichten, ihm auf seinen Informationsantrag vom 3. September 2021 Auskunft darüber zu geben, in wie vielen Fällen das Amtsgericht C. im Jahr 2021 ein Ordnungsgeld nach § 89 FamFG verhängt hat und wieviel Geld dadurch eingenommen wurde und wie viel Geld im Jahr 2021 durch sitzungspolizeiliche Maßnahmen nach § 176 GVG (richtig: § 178 GVG) eingenommen wurde.

    Soweit der Kläger mit dem angekündigten Klageantrag zu 4. die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm auf seinen Informationsantrag vom 7. August 2021 Auskunft darüber zu geben, ob für die Veröffentlichung der drei Beschlüsse des Amtsgerichts C. vom 15. Mai 2020 - 220 F 136/20 -, vom 16. März 2020 - 231 /19 - und vom 28. Januar 2020 - 228 F 296/19 - jeweils auch eine Gebühr i.H.v. 12, 50 EUR erhoben und ob die Anfrage von kostenpflichtigen Portalen gemacht worden ist, ist die Klage als Untätigkeitsklage in Form der Verpflichtungsklage zwar zulässig (§§ 75 Satz 1, 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO), aber unbegründet.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht